§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle geschlossenen Werkverträge zwischen BP Bau, Inhaber: Bryan Paires, Am Wasserberg 3 d, 22869 Schenefeld (im Folgenden: „Auftragnehmer“) und den Kunden des Auftraggebers (im Folgenden: „Auftraggeber“).
(2) Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber im werkvertraglichen Bereich. Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.
(3) Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber nicht ausdrücklich widersprochen hat.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Präsentation und Bewerbung von Waren oder Dienstleistungen (z.B. im Rahmen des Online-Auftritts des Auftragnehmers) stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Werkvertrags dar.
(2) Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend und damit unverbindlich. Ein Angebot nach § 145 BGB stellt erst ein mit „Auftragsbestätigung“ gekennzeichnetes Schreiben des Auftragnehmers dar, die der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen annehmen kann, es sei denn aus der Auftragsbestätigung ergibt sich eine andere Frist. Die Annahme hat mindestens in Textform (z.B. E-Mail) zu erfolgen.
§ 3 Widerrufsrecht
(1) Dem Auftraggeber steht kein Widerrufsrecht zu, wenn einer der folgenden Fallgestaltungen gegeben ist:
(2) Dem Auftragnehmer steht hingegen ein Widerrufsrecht zu, wenn einer der folgenden Fallgestaltungen gegeben ist:
In diesem Fall beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss. Der Auftraggeber wird mittels einer gesonderten Widerspruchsbelehrung über die Möglichkeit des Widerspruchs belehrt.
§ 4 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrags ist die Durchführung von Leistungen im Bereich des Trocken- und Innenausbaus. Die einzelnen konkreten Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
(2) Dieser Vertrag ist ein Werkvertrag. Ergänzend zu den Regelungen dieses Vertrages finden die §§ 631 ff. BGB Anwendung.
§ 5 Vergütung
(1) Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und beinhaltet die Kosten für die Materialbeschaffung. Die in der Auftragsbestätigung genannte Anfahrtspauschale ist für jede erforderliche Anfahrt des Auftragnehmers zu zahlen.
(2) Nach Beginn der Durchführung des Auftrags kann der Auftragnehmer für bereits geleistete Arbeiten eine Anzahlung der Vergütung in angemessener Höhe verlangen. Die Anzahlung ist nach Arbeitsbeginn sofort zur Zahlung fällig. Die Restsumme ist nach Fertigstellung der Arbeiten sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Der Auftragnehmer kann die weitere Vertragsdurchführung vom Eingang oder von einem Nachweis der Zahlung der Anzahlung nach Abs. 2 abhängig machen.
(4) Grundsätzlich wird ein Angebot vom Auftragnehmer kostenfrei erstellt. Für den Fall, dass der Auftragnehmer für den Auftraggeber bereits ein kostenfreies Angebot erstellt hat und der Auftraggeber eine nicht unwesentliche Anpassung dieses Angebot begehrt, berechnet der Auftragnehmer eine Vergütung i.H.v. 60,00 EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Für den Fall, dass für die Anpassung des Auftrags eine erneute Besichtigung von Räumlichkeiten erforderlich ist, erhält der Auftragnehmer eine An- und Abfahrtspauschale i.H.v. 80,00 EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Auf diese Kosten wird der Auftraggeber vor der Anpassung des Angebots hingewiesen.
(5) Die in § 5 Abs. 4 genannten Beträge werden für den Fall des Zustandekommens eines Vertragsschlusses nach § 2 auf die Vergütung angerechnet.
(6) Durch unvorhersehbare Komplikationen oder durch unvorhersehbare und für die Durchführung der beauftragten Leistungen notwendigen Zusatzarbeiten anfallende Mehrstunden sind zusätzlich zu vergüten. Der Auftragnehmer wird den Auftragnehmer insoweit rechtzeitig informieren.
(7) Wird die Leistung des Auftragnehmers aufgrund von ihm nicht zu vertretender Umstände später erbracht als ursprünglich vorgesehen, und steigen zwischenzeitlich die Material- und Entsorgungskosten, so erhöht sich die Vergütung entsprechend der prozentualen Erhöhung der Material- und Entsorgungskosten.
§ 6 Fristen und Termine
(1) Der voraussichtliche Leistungsbeginn ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
(2) In Fällen nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen (z.B. Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten), unvorhersehbaren Komplikationen oder durch unvorhersehbare und für die Durchführung der beauftragten Leistungen notwenigen Zusatzarbeiten sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich vereinbarte Fristen und Termine angemessen.
(3) Für den Fall, dass der Auftraggeber einen vereinbarten Termin nicht mindestens 14 Tage vorher absagt und der Termin aus Gründen nicht stattfinden kann, die der Auftraggeber zu vertreten hat, befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug. In diesem Fall ist der Auftraggeber dem Auftragnehmer zum Schadensersatz verpflichtet. Die Höhe des Schadens richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus den in diesem Vertrag und der Auftragsbestätigung geregelten Pflichten ergibt. Die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers betrifft insbesondere die Bereitstellung der zur Umsetzung des Auftrags erforderlichen Informationen, Skizzen oder Hinweise, die der Auftragnehmer zur Realisierung des Vorhabens benötigt.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderliche Energie (z.B. Wasser, Strom) zur Verfügung zu stellen.
(3) Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nach Abs.1 und 2 nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat zudem das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Änderungen der für die Rechnungslegung erforderlichen Daten (z.B. Adresse) dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
§ 8 Abnahme
(1) Die Abnahme der Vertragsleistung erfolgt nach Fertigstellung. Teilabnahmen finden nur statt, wenn sich dies aus der Auftragsbestätigung ergibt sowie wenn dies aus wichtigen Gründen erforderlich und dem Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilt worden ist.
(2) Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.
(3) Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Auftraggeber deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von im Protokoll zu benennender Mängel, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, jeweils unverzüglich eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen.
(4) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme vom Auftraggeber nicht verweigert werden.
(5) Eine Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftragnehmer nach der Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme innerhalb der Frist nicht unter Angabe mindestens eines nicht unerheblichen Mangels abgelehnt hat. Bei Verbrauchern gilt § 640 Abs. 2 Satz 2 BGB.
(6) Falls der Auftraggeber trotz ordnungsgemäßer Abnahme weitere Nachbesserungsarbeiten vom Auftragnehmer fordert, ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, diese durchzuführen. Ein Anspruch auf Nachbesserung besteht nicht. Sollte er diese dennoch durchführen, so ist insoweit eine gesonderte Vereinbarung über die Höhe der Vergütung des Auftragnehmers erforderlich.
§ 9 Leistungsänderungen
(1) Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt auch für bereits erbrachte und abgelieferte Teile.
(2) Der Auftragnehmer wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist der Auftragnehmer berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.
(3) Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.
§ 10 Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen der §§ 631 ff BGB. Der Auftraggeber hat aber zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, stehen dem Auftraggeber die weiteren Mängelrechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) zu.
(2) Der Auftraggeber hat einen Mangel dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Instandsetzungs- oder Montagearbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Gewährleistung des Auftragnehmers für diese Arbeiten. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.
§ 11 Haftung
Der Auftragnehmer haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 12 Kündigung
(1) Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 649 S. 1 BGB Gebrauch, kann der Auftragnehmer als pauschale Vergütung 15 Prozent der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. Hat die Ausführung schon begonnen, sind 80 Prozent der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
(2) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 13 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Auftraggeber kann gegenüber den Forderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
(2) Der Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam.
(2) Als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird, soweit dies gesetzlich zulässig ist, Pinneberg vereinbart.
(3) Der Auftragnehmer beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
(4) Für die Durchführung dieses Vertrags gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland.